Um Unfälle, Stillstände und Umweltschäden vorzubeugen ist es notwendig, alle Anlagen und Maschinen eines Unternehmens auf einem sicheren Niveau („Stand der Technik“) zu halten. Eine CE-Konformität ist dafür unabdinglich. Der sicherheitstechnische Umbau einer Anlage oder Maschine kann allerdings zu einem finanziellen und wirtschaftlichen Fass ohne Boden ausarten.
Eine strukturierte Soll- / Ist-Analyse sowie ein Ablaufkonzept sind bei einem solchen Vorhaben von großer Hilfe.
Wir unterstützen Sie bei den unten aufgeführten Themengebieten.
Gemäß § 3 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) „allgemeine Anforderung an die Sicherheit von Produkten“, darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es „die Sicherheit und Gesundheit von Personen (…) bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.“
Dies gilt unteranderem für:
Die Bestandsaufnahme mit detaillierter Risikobewertung ist die wichtigste Methode, um sich vor Ort ein Bild des Unternehmens oder des Gebäudes zu machen. Sie sollte gründlich und strukturiert durchgeführt werden. Hier ist es ratsam, neben der fachlichen Hilfe, einen weiteren internen Ansprechpartner hinzuzuziehen. Dieser ist mit den Tagesabläufen sowie den technischen Anlagen vertraut und kann bei Bedarf genauere Informationen geben.
Wir bieten eine detaillierte Erfassung des Unternehmens-, Gebäude- und Anlagenbestands im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Brandschutz und Umweltschutz an.
Je umfassender und detaillierter die Bestandsaufnahme vorgenommen wird, desto zielorientierter und konkreter kann z.B. eine Ausschreibung für zukünftige Dienstleister gestaltet werden.
Die Ergebnisse, also technische Daten, Anzahl und Zustand, werden daher in der Bestandsaufnahme schriftlich festgehalten und durch Bilder ergänzt. Hierbei stehen besonders die Mängel und die lösungsorientierte Beratung im Vordergrund.
In vielen Betrieben wird eine Vielzahl von Altmaschinen, die vor dem 01.01.1995 in Verkehr gebracht wurden, betrieben. Grundsätzlich dürfen ältere Maschinen, für die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens noch keine Pflicht für die Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bestand, weiterbetrieben oder erneut in Verkehr gebracht werden. Meist funktionieren diese Maschinen auch jahrzehntelang und erfüllen ihren Nutzen. Doch aus Sicht der Sicherheit müssen Maschinen den aktuellen gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen.
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird der Betrieb von Maschinen wie folgt geregelt:
„Der Arbeitgeber hat die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind.“ (Quelle BetrSichV).
Für Altmaschinen ohne CE-Kennzeichnung (vor dem 01.01.1995) gilt somit:
Alte Arbeitsmittel müssen zwar nicht ausgetauscht werden, wenn sich der Stand der Technik weiterentwickelt, der Arbeitgeber muss jedoch unter Berücksichtigung dieser Weiterentwicklung seine Gefährdungsbeurteilung überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Schutzmaßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Verwendung nach dem aktuellen Stand der Technik sicher ist (§3 (7) i. V. m. § 4 (1) BetrSichV). Beispielsweise die Anbringung von Sicherheitseinrichtungen an einer Maschine.
Zu unseren Dienstleistungen gehören:
Seit dem 01. Januar 1995 sind Hersteller innerhalb der europäischen Union (EU) dazu verpflichtet für Maschinen, Anlagen und elektronische Geräte ein vorgeschriebenes EG-Konformitätsverfahren zu durchlaufen. Die Verantwortung obliegt hierbei dem Hersteller und ggf. dem Betreiber selbst. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass seine Maschinen, Anlagen oder elektrische Geräte alle erforderlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.
Dabei ist die CE-Kennzeichnung nicht nur beim Inverkehrbringen notwendig, sondern auch bei einer wesentlichen Änderung. Zum Beispiel bei einer Verkettung von weiteren Maschinen (Verkettung von Maschinen) oder einer Zusammenführung von Maschinen, die über eine gemeinsame Schutzeinrichtung und Steuerung verfügen (Gesamtheit von Maschinen, Anlage). Wobei nun der Maschinenbetreiber rechtlich gesehen als Hersteller fungiert.
Wir die unterstützen Sie bei der Durchführung des
EG-Konformitätsbewertungsverfahrens und den dafür erforderlichen Maßnahmen. Mit einem normgerechten und organisierten Konzept gewährleisten wir Ihnen, dass Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen (Bsp. Betriebssicherheitsverordnung, Maschinenrichtlinie usw.).
Wir bieten Ihnen bedarfsabhängig folgende Unterstützung an: