Die Gesundheit eines jeden Mitarbeiters ist das kostbarste Gut eines Unternehmens. Aus diesem Grund sollte der Arbeits- und Gesundheitsschutz eine tragende Säule in der Unternehmensstruktur darstellen.
Wir begleiten Sie bei eben dieser Umsetzung und möchten Ihnen unser Leistungsangebot vorstellen. Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne per Telefon oder E-Mail bei uns melden.
Wir betreuen Sie mit unseren Fachkräften für Arbeitssicherheit
Firmen, Unternehmen haben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 sowie 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes beschriebenen Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der aufgeführten Bestimmungen zu bestellen. Unternehmen müssen dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachweisen, wie sie ihre Verpflichtungen diesbezüglich erfüllt haben.
DGUV steht für „Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.“. Die Aufgaben der DGUV liegen vor allem in der Umsetzung, Koordination sowie Förderung von Maßnahmen sowie Forschung im Bereich der Vorbeugung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsrisiken. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung arbeitet zudem an Unfallverhütungsgesetzen mit und ist beteiligt bei Erlassen von Unfallverhütungsvorschriften.
DGUV V2 – Betreuung richtet sich nach Betriebsgröße
Immer wieder werden wir gefragt, bei welcher Betriebsgröße welche Betreuung gefordert ist. Nachstehend ein kurzer Überblick (Quelle: DGUV):
Unternehmensgröße kleiner oder gleich 10 Mitarbeitern
Regelbetreuung: ja – Grundbetreuung, anlassbezogene Betreuung.
Alternative Betreuung: ja, entsprechend der UVT-Regelung (UVT = Unfallversicherungsträger).
Unternehmensgröße zwischen 11 und 50 Mitarbeitern
Regelbetreuung: ja – Grundbetreuung, betriebsspezifische Betreuung.
Alternative Betreuung: ja, entsprechend der UVT-Regelung (UVT = Unfallversicherungsträger).
Unternehmensgröße mehr als 50 Mitarbeitern
Regelbetreuung: ja – wie bei der Unternehmensgröße zwischen 11 und 50 Arbeitnehmern.
Alternative Betreuung: nein
Gerne unterstützen wir Sie mit unseren erfahrenen Fachkräften für Arbeitssicherheit und beraten Sie vorab kostenlos über die betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sowie die unterschiedlichen Betreuungsmodelle.
Fragen Sie bitte jederzeit an – wir unterbreiten Ihnen umgehend unsere Offerte mit Preisen, Kosten, etc.
Die Beurteilung von Ursachen, Ereignissen, Störungen sowie Beinahe-Unfällen arbeiten im Rahmen von Unfallanalysen häufig nur die offensichtlichen Ursachen heraus. Oft wird der menschliche Fehler als Hauptursache in den Vordergrund gestellt. Aus diesem Grunde bieten die meisten Unfallanalysen keine wertvollen Erkenntnisse zum Missstand im Prozess oder Arbeitsverfahren. Ganzheitliche Unfallanalysen hingegen (auch Root-Cause Analysis genannt) setzen im Gegensatz dazu bei tief liegenden Ursachen der Unfallereignisse an, um Missstände an den „Wurzeln“ zu beseitigen und nachhaltige Lösungen für die Probleme zu finden. Dadurch ist es möglich, aus dem Unfall zu lernen und Verbesserungen und Maßnahmen abzuleiten, die eine Wiederholung verhindern sollen.
Eine Unfallanalyse sollte eine methodische Herangehensweise beinhalten:
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber gemäß § 6 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG, die Arbeitsunfälle erfassen und auf der Grundlage der erstellten Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen. Wir erstellen und implementieren für Sie eine betriebsspezifische Unfallstatistik, mit dem Ziel, Unfallschwerpunkte aufzudecken und Schutzmaßnahmen zu entwickeln bzw. auf ihre Effektivität zu prüfen.
Die Sicherheitsfachkraft (auch Fachkraft für Arbeitssicherheit genannt) ist nach ASiG ein betrieblicher Berater, der die Aufgabe hat, den Arbeitgeber bei der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Die Sicherheitsfachkraft sollte dabei weder mit dem Sicherheitsbeauftragten noch mit dem „Sicherheitsverantwortlichen“ verwechselt werden. Die Sifa muss vom Arbeitgeber gemäß § 5 ASiG schriftlich unter Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats bestellt werden, dabei untersteht Sie unmittelbar dem Leiter des Betriebs (vg. § 8 Abs. 2 ASiG) und nimmt eine sogenannte „Stabstelle“ ein.
Die Aufgabenfelder der Sicherheitsingenieure und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in § 6 ASiG definiert. Die Einsatzzeiten hingegen werden pro Beschäftigten und Jahr in der DGUV Vorschrift 2 vorgegeben.
Wir stellen für Sie eine externe Sicherheitsfachkraft und unterstützen Sie dadurch bei:
Zudem stehen wir der Geschäftsführung, den Führungskräften und allen Arbeitnehmern mit einer allgemeinen betriebsspezifischen Beratung zur Seite.
Die Hauptursachen einer psychischen Belastung am Arbeitsplatz sind verschieden. Grundsätzlich lassen sich psychische Belastungsfaktoren ermitteln. Diese stehen in Verbindung mit Problemen in den Arbeitsaufgaben, in der Arbeitsorganisation, in den sozialen Beziehungen oder in der Arbeitsumgebung selbst. Durch diese Belastungsfaktoren können verheerende psychische Folgen bei den Betroffenen hervorgerufen werden.
Diese Problematik ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Daher wurden seit einiger Zeit psychische Belastungen im Arbeitsschutzgesetz als Problem definiert. Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet weitreichende Gefährdungen durch psychische Belastung zu ermitteln und entsprechend zu vermeiden.
Leider gibt der Gesetzgeber keine konkreten Handlungsvorgaben wie eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung auszusehen hat. Daher stehen die meisten Unternehmen vor einem Rätsel.
Aus diesem Grund bieten wir Ihnen eine individuelle methodische Herangehensweise an:
Wir alle machen ständig Gefährdungsbeurteilungen, auch wenn uns das nicht immer bewusst ist. Das Erkennen und Beurteilen von Gefahren gehört zum täglichen Leben, wie Essen und Trinken.
Während wir bei privaten Tätigkeiten auf unsere persönlichen Erfahrungen zurückgreifen können, sind die Gefahren im Arbeitsumfeld nicht immer für jeden von uns erkennbar. Der Gesetzgeber fordert deshalb, dass der Arbeitgeber durch eine Gefährdungsbeurteilung alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen systematisch ermitteln, geeignete Maßnahmen festlegen und die Mitarbeiter ausreichend darüber unterweisen muss. Daher ist die Gefährdungsbeurteilung ein fundamentales Mittel des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes und Basis für alle weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen.
Ziel ist es, Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter oder unbeteiligte Dritte zu erkennen und entsprechende Schutzmaßnahmen einzuleiten. Dabei sollen Gefährdungen möglichst vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein vertretbares und kontrollierbares Risiko reduziert werden.
Input:
(Messungen, Betriebsanleitung, Sicherheitsdatenblätter, Vorschriften und Regelwerke usw.)
Output:
(Betriebsanweisung, PSA, Unterweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorge, Kennzeichnung usw.)
Wir, die HSE-Ingenieure, unterstützen Sie bei der Erarbeitung einer betriebsspezifischen Gefährdungsbeurteilung. Gemeinsam entwickeln wir einen praktikablen Standard, der Ihnen eine Übersicht der wesentlichen Gefährdungen in Ihren Unternehmen gibt und geeignete Maßnahmen vorschlägt. Durch das systematische Vorgehen bei Analyse, Bewertung und Entwicklung von Maßnahmenvorschlägen erhalten Sie eine fundierte Grundlage für Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Als Zusammenfassung der zugehörigen Gefährdungsbeurteilung ist die Betriebsanweisung das Dokument für die Mitarbeiter und Dritte vor Ort.
Die Betriebsanweisung dient den betroffenen Personen jederzeit als Orientierungs- bzw. Handlungshilfe beim Umgang mit Arbeitsmitteln oder Gefahrstoffen.
In § 14 Absatz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Aktualisierung Ihrer bestehenden Betriebsanweisungen.
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit regelmäßig, ausreichend und angemessen zu unterweisen (§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit und ohne Entgeltminderung für den Beschäftigten zu erfolgen.
Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).
Das Arbeitsschutzgesetz selbst schreibt aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsbeurteilung.
Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor. Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention – bisher: BGV A1) und § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen und danach eine jährliche Unterweisung (Unterweisung nach DGUV Vorschrift 1).
Wir bieten Ihnen bedarfsabhängig folgende Unterstützung in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz und Energie an:
Die Begehung ist die wichtigste Methode um sich vor Ort ein Bild des Unternehmens zu machen. Sie sollte gründlich und strukturiert durchgeführt werden. Hier ist es ratsam neben der fachlichen Hilfe einen weiteren internen Ansprechpartner hinzuzuziehen.
Dieser ist mit den Tagesabläufen sowie den technischen Anlagen vertraut und kann bei Bedarf detailliertere Informationen geben.
Wir bieten eine detaillierte Erfassung des Unternehmens-, Gebäude- und Anlagenbestands im Hinblick auf Arbeitssicherheit, Brandschutz und Umweltschutz an.
Die Ergebnisse werden daher in der Begehung schriftlich festgehalten und durch Bilder ergänzt. Hierbei stehen besonders die Mängel- und lösungsorientierte Beratung im Vordergrund.
Der Arbeitsschutz ist auch in kleinen Unternehmen ein absolutes Muss. Es geht in erster Linie darum, Unfälle im Vorfeld zu vermeiden und den Mitarbeitern ein bewusstes Handeln am Arbeitsplatz näher zu bringen. Sie müssen nicht nur die allgemeinen Arbeitsabläufe verinnerlichen, sondern ebenso, welche Schutzmaßnahmen sie an welchen Arbeitsplätzen zu berücksichtigen haben. In der Hektik des Alltags kann das schwierig werden, umso wichtiger ist die Vorbildfunktion: Der Arbeitgeber muss sich selbst an die geforderten Anweisungen bei der Arbeit halten und Zuwiderhandlungen durch Arbeitnehmer konsequent ansprechen.
In kleinen Unternehmen kann das Thema Arbeitsschutz im ganzen Team besprochen werden. Der Vorteil: Jeder weiß von den möglichen Gefährdungen und kennt die präventiven Maßnahmen, die an den verschiedenen Arbeitsplätzen eingesetzt werden können. Während des Austausches entstehen oft neue Ideen.
Grundsätzlich ist jeder der einen Mitarbeiter beschäftigt, dazu verpflichtet, bestimmte organisatorische Maßnahmen zur Arbeitssicherheit zu treffen. Zu den Mitarbeitern zählen auch geringfügig Beschäftigte, Aushilfen und Leiharbeiter. Auch Unternehmen, in denen „noch nie etwas passiert“ ist, müssen diese Maßnahmen treffen. Dabei geht es schon lange nicht mehr um die reine Unfallverhütung, sondern auch um den Gesundheitsschutz.
Die DGUV Vorschrift 2 sieht für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten keine festen Mindesteinsatzzeiten vor. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit vereinbaren mit dem Unternehmer die notwendigen Einsatzzeiten für die Beratung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft stehen auch für die anlassbezogenen Betreuungen zur Verfügung, die bei besonderen Anlässen vom Unternehmer ausgehen. Mögliche Anlässe können bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung aufgezeigt werden.
Die grundlegende Verantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb trägt der Unternehmer. In größeren Betrieben ist eine Delegation der Verantwortung vom Unternehmer an betriebliche Vorgesetzte notwendig (Pflichtenübertragung). Doch sind die Rechte und vor allem Pflichten nicht jedem bewusst.
Wir vermitteln Ihnen die rechtlichen Hintergründe zur Übertragung von Unternehmerpflichten und unterstützen Sie durch Unterweisungen von Führungskräften.
Zusätzlich zeigen wir auf, in welcher Weise Pflichten übertragen werden und welche Kriterien diese Delegation erfüllen muss, damit sie rechtlich wirksam sind.
Dabei werden z.B. folgende Fragen durchleuchtet: