Alle Unternehmen oder Betreiber, denen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßen-, Eisenbahnen- und Wasserfahrzeugen (See- und Binnenschiff) geltenden Vorschriften, Verantwortlichkeiten zugewiesen sind, also die beispielsweise als Absender, Verlader, Verpacker oder Beförderer beteiligt sind, müssen schriftlich mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
Die Befreiungen von der Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten werden gemäß § 2 Absatz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt.
Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wie folgt: