Im Sinne einer ständig wachsenden Eigenverantwortung der Unternehmer für Belange des Arbeitsschutzes sowie der Unfallverhütung wurden ArbeitgeberInnen durch das Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, für seine Beschäftigten eine Beurteilung aller Gefährdungen durchzuführen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Während vor einigen Jahren noch vieles bis ins Detail festgelegt war, wird es heute zunehmend dem Unternehmer überlassen die “richtigen” Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten festzule
Die Gefährdungsbeurteilung wird in der Praxis leider all zu oft ein sehr umfangreiches Dokument, mit dem nur schwer gearbeitet werden kann. Lassen Sie sich deshalb dabei unterstützen die Gefährdungsbeurteilung in einem qualitativ hohen Maß zu erstellen, ohne dabei ein träges Dokument zu erhalten. Gerne übernehmen wir auch die komplette Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb. Durch gute Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft sowie laufende Fortbildungen können wir jederzeit für Rechtssicherheit garantieren.
Sinn und Zweck der Gefährdungsbeurteilung ist zum einen,
Im praktischen Alltag wird die Gefährdungsbeurteilung oder Belastungsbeurteilung auch mit anderen Bezeichnungen wie beispielsweise Gefahrenbeurteilung oder Gefährdungsanalyse beschrieben.
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG – Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit) wird die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gefordert. Wörtlich: “der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind”.
Als Arbeitsschutzfachleute übernehmen wir die Gefährdungsbeurteilung u.a. in folgenden Bereichen:
Daneben können wir auch eine Schulung bzw. ein Seminar für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsschutz in Ihrem Betrieb anbieten.
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