Brandschutz

Brandschutz

Der Brandschutz im Alltag wird zunehmend bedeutender. Sowohl Bestandsgebäude als auch Neubauprojekte müssen immer komplexere Sicherheitsanforderungen erfüllen. Der Brandschutz ist auch ein wichtiger Bestandteil der Unternehmenssicherheit. Betriebsunterbrechungen und Sachschäden durch Brandereignisse können für Unternehmen existenzgefährdend sein. Daher stellen risikobewusste und verantwortungsvoll agierende Unternehmen aus Eigeninteresse hohe Anforderungen an den Brandschutz.

Da die Einhaltung der spezifischen Brandschutzanforderungen äußerst komplex und zeitintensiv ist, bedarf es einer professionellen Durchführung.


Wir, von H&S BAIER Coaching bieten durch ihre lösungsorientierten Mitarbeiter und ihr fundiertes Netzwerk zahlreiche Vorteile:



  • Geringeres Risiko und Rechtssicherheit beim Betrieb von Immobilien
  • Zeit- und Kostenersparnis bei der Durchführung von Brandschutzmaßnahmen
  • Weniger Schäden und damit verbundene Folgekosten
  • Erfüllung von behördlichen Auflagen bereits in der Bauphase
  • Einhaltung von Brandschutzvorschriften
  • Externer Brandschutzbeauftragter

    Die Notwendigkeit zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist.


    Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person bei der Festsetzung der Höhe der Prämie berücksichtigt werden.


    Der Brandschutzbeauftragte hat im Betrieb eine entscheidende Funktion: Er ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen die Aufsicht über den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt.


    Er berät und unterstützt den Arbeitgeber in brandschutzrelevanten Themen, kontrolliert die Einhaltung von Brandschutzvorschriften und beurteilt Brandgefährdungen. Brandschutzbeauftragte benötigen daher ein fundiertes Fachwissen, um ihrer verantwortungsvollen Aufgabe gerecht zu werden.


    Vorteile eines externen Brandschutzbeauftragten:


    •     Fokussierung der Mitarbeiter auf ihre eigentlichen Tätigkeiten
    •     Brandschutz wird nicht durch andere Tätigkeiten verdrängt
    •     Vermeidung von Betriebsblindheit
    •     Hohe brandschutztechnische Fachkompetenz

        Einhaltung von Brandschutzvorschriften




  • Erstellung der Brandschutzordnung

    Die Brandschutzordnung stellt eine abgestimmte Zusammenfassung von brandschutzspezifischen Verhaltensregeln dar.


    Sozusagen wird für das Verhalten der Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes, im Brandfall sowie für die Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen, eine betriebliche Regelung getroffen.


    Eine solche Regelung hat den Stellenwert einer Hausordnung beziehungsweise einer allgemeinen Geschäftsbedingung.


    Gemäß länderspezifischen baurechtlichen Vorschriften wie z. B. die Sonderbauverordnung – SbauVO, können Anforderungen an Brandschutzordnungen, Feuerwehrpläne sowie Unterweisungen gestellt werden. Ggf. können sich Vorgaben an den Brandschutz auch aus der jeweiligen Bau- oder Gewerbegenehmigung für das konkrete Objekt ergeben.


    Eine als geeignet und ausreichend anerkannte Gliederung und Gestaltung einer Brandschutzordnung wird durch die DIN 14096 vorgegeben.



  • Ausbildung Brandschutzhelfer

    Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen.


    Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigte.




    Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.


    Wir bieten eine ausführliche In-House-Ausbildung von Brandschutzhelfern an. Die Ausbildung beinhaltet einen auf Ihr Unternehmen angepassten theoretischen Teil und einen praktischen Teil.


  • Flucht- und Rettungspläne

    Gemäß § 4 Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.


    Diese eher allgemein gehaltenen Anforderungen werden mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten – ASR A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ konkretisiert.

  • Notfall- und Alarmplan

    Nach § 24 Abs. 5 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist der Unternehmer/Arbeitgeber verpflichtet, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

  • Durchführung von Brandschutzbegehungen

    Unternehmen, Eigentümer und Investoren müssen dafür Sorge tragen, dass ihre Gebäude in Ausführung, Betrieb und Bauszustand den aktuellen rechtlichen Anforderungen entsprechen und wiederkehrenden Prüfungen standhalten. Brandschutz- und Sicherheitsrelevante sind hierbei von wesentlicher Wichtigkeit.


    Wir ermitteln die Mängel des baulichen-, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutzes für Sie. Bei regelmäßigen Nachbegehungen wird die Dokumentation fortgeschrieben und die Beseitigung der Mängel effektiv abgearbeitet. Eine gegenüberstellung des Soll- und Ist-Zustandes ist hierbei ein wesentlicher Bestandteil.

  • Brandschutzunterweisung

    Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit regelmäßig, ausreichend und angemessen zu unterweisen (§ 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Die Unterweisung hat während der Arbeitszeit und ohne Entgeltminderung für den Beschäftigten zu erfolgen.


    Die Erstunterweisung ist das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz. Die Erstunterweisung muss bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder Technologien erfolgen und ggf. regelmäßig wiederholt werden (§ 12 ArbSchG).


    Das Arbeitsschutzgesetz selbst schreibt aber keine Frist für eine Wiederholungsunterweisung vor. Die Zeitabstände für die regelmäßige Unterweisung richten sich im Einzelfall nach den betrieblichen Erfordernissen und der Gefährdungsentwicklung.


    Jedoch sehen einige Sondervorschriften des Arbeitsschutzes und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) eine halbjährliche (vgl. § 20 DruckluftV, § 38 StrahlSchV, § 28 JArbSchG) bzw. jährliche Unterweisung vor.


    Nach § 4 DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) und § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung z. B. muss eine Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und dann eine jährliche Unterweisung erfolgen.


    Wir bieten Ihnen bedarfsabhängig folgende Unterstützung in den Bereichen Arbeitsschutz, Brandschutz, Umweltschutz und Energie an:

    •     Erstellung von Unterweisungsunterlagen
    •     Sichtung und Aufstellung aller notwendigen Unterweisungen
    •     Erstellung einer Unterweisungsmatrix
    •     Durchführung der Mitarbeiterunterweisung



  • Ausbildung Evakuierungshelfer

    Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet jeden Betrieb, Maßnahmen zu unternehmen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten beitragen. Zusätzlich ist der Betreiber nach der Verkaufsstättenverordnung in der Fürsorgepflicht, brandschutztechnisches Hilfspersonal auszubilden.


    Auch im Fall einer Pflegeeinrichtung, in der sich regelmäßig ortsunkundige Personen und nicht fußläufige Bewohner aufhalten, kann es sinnvoll sein, den Mitarbeitern besondere Aufgaben für die Evakuierung zuzuweisen, z. B. Besucher hinausgeleiten, auf Hilfe angewiesene Bewohner unterstützen etc.


    Diese Aufgaben können von einem Räumungsbeauftragten in Verbindung von Evakuierungshelfern übernommen werde.


    Räumungsbeauftragte haben die Aufgabe, im Fall einer Evakuierung die Räumung zu koordinieren. Sie stehen ggf. in direkter Verbindung zu einem zentralen Ansprechpartner und geben Informationen weiter ob sich noch Personen in ihrem Bereich befinden oder der Bereich komplett geräumt wurde.


    Evakuierungshelfer sind zuverlässige und verantwortungsbewusste Arbeitnehmer, die für einen bestimmten Gebäude- oder Betriebsbereich (z. B. eine Etage) zuständig sind. Dieser Bereich darf nicht zu groß sein, denn der Räumungsbeauftragte muss diesen mühelos überblicken oder ohne größeren Zeitverzug kontrollieren können.


    Gerne helfen wir Ihnen, Personen in einer ausreichenden Anzahl zu benennen und betriebsspezifisch auszubilden.


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